Der Polier und der Kranführer müssten sich darauf verlassen können, dass dem Anschläger die Regeln des Kurses "Anschlagen von Lasten an Kranen" bekannt seien und die Pflichten eingehalten würden. Der Mitbeschuldigte sei einzig in den Vorgang involviert worden, weil er vom Beschuldigten per Funk informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer die Last falsch angehängt habe (nur einmal geschnürt). Aus diesem pflichtgemässen Einschreiten des Mitbeschuldigten könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass fortan die Kommunikation des Anhebens an sich über den Mitbeschuldigten laufen werde. Das Anschlagen von Lasten sei einzig Sache zwischen dem Anschläger und dem Kranführer.