Den Polier treffe einzig die Pflicht, dem Mitarbeiter geeignete Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, also etwa ein Funkgerät, falls sich dieser für die Kommunikation per Funk und nicht für Handzeichen entscheide. Die (anschliessende) Kommunikation selber sei aber einzig Sache zwischen dem Anschläger/Mitarbeiter und dem Kranführer. Für die Wahl der Kommunikation sei also entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl er verantwortlich gewesen. Der Polier und der Kranführer müssten sich darauf verlassen können, dass dem Anschläger die Regeln des Kurses "Anschlagen von Lasten an Kranen" bekannt seien und die Pflichten eingehalten würden.