Der Beschwerdeführer habe sich nicht entsprechend den Instruktionsschritten verhalten, wenn er behaupte, er hätte dem Mitbeschuldigten dreimal "warte, warte, warte" zugerufen, was bestritten werde. Ebenfalls bestritten werde, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten den Befehl nicht per Handzeichen erteilt habe. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre auch dann eine für die von ihm erlittene Verletzung letztlich kausale Pflichtverletzung des -8-