2.4. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers – er habe dem Mitbeschuldigten den Befehl "langsam anheben" erteilt und die Last sei anfänglich gar nicht knapp über den Boden angehoben worden – dem übereinstimmend von den beiden Beschuldigten glaubhaft dargestellten Unfallhergang widersprächen und sich nicht hätten erstellen lassen. Ein mündlicher Befehl an den Mitbeschuldigten "machsch langsam hoch" wäre ohnehin an den falschen Adressaten gerichtet gewesen. Den Befehl "Last hoch" habe die anhebende (recte: anschlagende) Person dem Kranführer zu erteilen, nicht dem Polier.