Es hätte ihm offengestanden, zunächst den zur Last verlangten Sicherheitsabstand zu schaffen und erst dann das Signal bzw. die Mitteilung für das Anheben der Last zu geben. Mithin sei die Überprüfung, ob die Last richtig angeschlagen gewesen sei, zweitrangig. Es werde auch bestritten, dass dem Beschwerdeführer die Überprüfung der Last aus sicherer Entfernung – d.h. vom Boden – nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen vertrete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Ansicht, dass die vorliegende Konstellation weitgehend mit jener Konstellation vergleichbar sei, wie sie dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. Juni 2022 (SBK.2022.37) zugrunde gelegen habe.