2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigten, dass die Verantwortung für den Arbeitsunfall allein bei ihm liege. Gemäss SUVA-Re- gel 8 habe sich der Arbeiter immer an einem sicheren Ort aufzuhalten. Es gelte der Grundsatz, beim Führen der Last genügend Sicherheitsabstand einzuhalten. Der Beschwerdeführer blende gänzlich aus, dass er den Anhebevorgang durch seine Mitteilung an den Mitbeschuldigten selbst erst in Gang gesetzt habe. Es hätte ihm offengestanden, zunächst den zur Last verlangten Sicherheitsabstand zu schaffen und erst dann das Signal bzw. die Mitteilung für das Anheben der Last zu geben.