Insbesondere habe sie nicht abgeklärt, ob die Beschuldigten gegen die Regeln für das sichere Anschlagen und Anheben von Lasten verstossen hätten. Auch sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, inwiefern die allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen und auch die dem Beschwerdeführer angelastete Selbstgefährdung überhaupt einen adäquat kausalen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet hätten. Der Beweisantrag (Einholung einer Expertise) sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden und werde erneuert. Er beantrage die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und -7-