Selbst wenn dem Beschuldigten zugutegehalten werde, dass er nach Treu und Glauben ein Handzeichen des Beschwerdeführers gesehen habe – was Letzterer bestreite –, so hätte er als Kranführer wissen müssen, dass er die Last noch nicht in einem Zug heben dürfe, sondern dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben müssen, zu überprüfen, ob die Last im Gleichgewicht gewesen und nicht gekippt sei. Die Voraussetzungen für die Bejahung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (gemäss BGE 131 V 1, E. 3.2) seien nicht gegeben, da er ab dem Moment, als er dem Mitbeschuldigten mitgeteilt habe, dass die Last angehoben werden könne, keinerlei Möglichkeit mehr gehabt habe, steuernd in das Tatgesche-