Sämtliche involvierten Personen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Last in einem Zug angehoben worden sei, was den geltenden SUVA-Regeln widerspreche. Selbst wenn dem Beschuldigten zugutegehalten werde, dass er nach Treu und Glauben ein Handzeichen des Beschwerdeführers gesehen habe – was Letzterer bestreite –, so hätte er als Kranführer wissen müssen, dass er die Last noch nicht in einem Zug heben dürfe, sondern dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben müssen, zu überprüfen, ob die Last im Gleichgewicht gewesen und nicht gekippt sei.