2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde vor, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Regeln für das sichere Abladen von Lasten und die auf einer Baustelle im Zusammenhang mit dem sicheren Abladen von Lasten geltenden Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse verkenne, wenn sie die gesamte Verantwortung und Schuld für das Zustandekommen des Unfalls völlig einseitig ihm auferlege. Aufgrund von Regel 7 und 8 der SUVA-Broschüren habe er sich korrekt verhalten, als er für das erste Anheben der Last noch auf der Ladefläche verblieben sei, um zu kontrollieren, ob sie korrekt angeschlagen gewesen sei und gefahrlos habe angehoben werden können.