Gleiches gelte für den Umstand, dass die Ladung kurz nach dem Hochheben ausgeschwenkt sei. Die Kette sei vom Beschwerdeführer nicht zentral montiert worden und er habe herumliegendes Material, bei welchem die hochgehobene Last angehängt habe, nicht weggeräumt, um eine sichere "Abladung" zu gewähren. Hierfür könne weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte verantwortlich gemacht werden. Es sei eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung bzw. eine straflose Beteiligung daran zu bejahen. Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.