2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geht in ihrer Einstellungsverfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Sicherheitsabstand (gemäss SUVA-Regel 8) nicht gewahrt habe, indem er sich während des Abladevorgangs in unmittelbarer Nähe der zu transportierenden Eisenträger befunden habe. Richtigerweise hätte er die Ladefläche verlassen müssen. Er habe sich selbst einem Verletzungsrisiko ausgesetzt, welches sich realisiert habe. Dafür trage allein er die Verantwortung. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Ladung kurz nach dem Hochheben ausgeschwenkt sei.