1.2. Der Beschwerdeführer gilt verfahrensrechtlich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als solche hat er sich mit Strafanzeige vom 14. Januar 2025 abgegebener Erklärung gültig als Privatkläger und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) im Strafverfahren konstituiert. Durch die Einstellung dieses Strafverfahrens ist er beschwert, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung hat. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.