6. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO)." 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Einstellungsverfügung am 9. Mai 2025. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2025 Beschwerde gegen diese ihm am 19. Mai 2025 zugestellte Einstellungsverfügung ein. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2025, zugestellt am 19. Mai 2025, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiter zu ermitteln.