4. Dem Verteidiger des Beschuldigten, RA Salvatore Petralia, wird eine Entschädigung im Betrag von CHF 5'041.35 (inkl. MwSt vom 8.1 % im Betrag von CHF 377.75) ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Das Rechnungswesen der Oberstaatsanwaltschaft wird angewiesen, den genannten Betrag nach Rechtskraft der Verfügung direkt an den Verteidiger zu überweisen. 5. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). -4-