1.3. Nach erfolgter Verfahrenseröffnung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten, beauftragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Polizei mit delegierten Ermittlungen. 1.4. Mit Schreiben vom 16. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dem Beschuldigten, Mitbeschuldigten und Beschwerdeführer gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. 1.5. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 5. Mai 2025 die folgenden (Beweis-)Anträge: