8. In Beachtung der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid SBK.2024.218 vom 25. September 2024 in E. 4.2 zur Kenntnis gebracht, gilt die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. August 2023 mit Wirkung ab 21. August 2023 gewährte amtliche Verteidigung (vgl. Beschwerdebeilage 2) auch für dieses Beschwerdeverfahren, zumal kein Grund für einen Widerruf vorliegt und die Beschwerde auch nicht aussichtslos erscheint.