6. Zusammengefasst liegt für die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordnete Grundbuchsperre ein zulässiger Grund i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO vor, ist in Bezug auf die in E. 4.5 dargelegten Vorwürfe ein hinreichender Tatverdacht auf Veruntreuungen i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Höhe von rund Fr. 250'000.00 ausgewiesen und ist bereits in Berücksichtigung dieser Vorwürfe auch die Verhältnismässigkeit der Grundbuchsperre zu bejahen. Der Grundbuchsperre entgegenstehende Einschränkungen, wie in Art. 264 StPO aufgeführt, sind nicht auszumachen. Die Grundbuchsperre ist daher in Abweisung der Beschwerde zu schützen.