Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Grundbuchsperre den Beschwerdeführer nicht daran hindert, die besagte Liegenschaft zu bewirtschaften oder zu bewohnen, weshalb sie keinen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3). Sollte der Beschwerdeführer, wie von ihm sinngemäss behauptet, keine für eine allfällige Ersatzforderung nachteilige Verfügung über die besagte Liegenschaft im Sinne haben, wäre er durch die Grundbuchsperre faktisch sogar überhaupt nicht beschwert.