Daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer (auch) inskünftig nicht zum Nachteil einer allfälligen Ersatzforderung des Staates über die besagte Liegenschaft verfügen werde, wäre rein spekulativ und nicht überzeugend. Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Grundbuchsperre den Beschwerdeführer nicht daran hindert, die besagte Liegenschaft zu bewirtschaften oder zu bewohnen, weshalb sie keinen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3).