Zweitens könnte das zwischenzeitliche Unterlassen einer Verfügung über die besagte Liegenschaft mannigfaltige Gründe gehabt haben, zumal der Beschwerdeführer (wie bereits ausgeführt) Fragen zu seiner finanziellen Situation bis anhin nicht beantwortete. Daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer (auch) inskünftig nicht zum Nachteil einer allfälligen Ersatzforderung des Staates über die besagte Liegenschaft verfügen werde, wäre rein spekulativ und nicht überzeugend.