Erstens lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht ohne Weiteres feststellen, dass der Beschwerdeführer nach dem 25. September 2024 nicht doch zum Nachteil einer allfälligen Ersatzforderung des Staates (die allenfalls den Geschädigten zugesprochen werden könnte) über die besagte Liegenschaft verfügt hat, etwa durch Veranlassung einer hypothekarischen Belastung dieser Liegenschaft. Zweitens könnte das zwischenzeitliche Unterlassen einer Verfügung über die besagte Liegenschaft mannigfaltige Gründe gehabt haben, zumal der Beschwerdeführer (wie bereits ausgeführt) Fragen zu seiner finanziellen Situation bis anhin nicht beantwortete.