Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.218 vom 25. September 2024 nicht verfügt habe, was ihm möglich gewesen wäre (Beschwerde Ziff. 12), lässt die fragliche Grundbuchsperre nicht unverhältnismässig erscheinen. Erstens lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht ohne Weiteres feststellen, dass der Beschwerdeführer nach dem 25. September 2024 nicht doch zum Nachteil einer allfälligen Ersatzforderung des Staates (die allenfalls den Geschädigten zugesprochen werden könnte) über die besagte Liegenschaft verfügt hat, etwa durch Veranlassung einer hypothekarischen Belastung dieser Liegenschaft.