12), ist doch nur schon wegen der von einem hinreichenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Verkaufserlös zum Verschwinden bringen würde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Grundbuchsperre nicht notwendig sei, weil er über die besagte Liegenschaft soweit ersichtlich auch nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in - 15 -