Weshalb es vorliegend ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht einsichtig. Auch erscheint die fragliche Grundbuchsperre nicht deshalb ungeeignet oder unnötig, eine allfällige Ersatzforderung in Höhe von (mindestens) Fr. 250'000.00 zu sichern, weil im Falle einer Veräusserung der Verkaufserlös eingezogen werden könnte (vgl. zu diesem Vorbringen Beschwerde Ziff. 12), ist doch nur schon wegen der von einem hinreichenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Verkaufserlös zum Verschwinden bringen würde.