12 der Beschwerde, dass es andere Mittel gebe, bezeichnet diese aber nicht näher und nennt auch keine entsprechenden Beweise. Dass der Zweck der Grundbuchsperre, eine allfällige Ersatzforderung in Höhe von (mindestens) Fr. 250'000.00 zu sichern, in einem Missverhältnis zum damit verbundenen Eingriff in Eigentumsrechte des Beschwerdeführers stehen könnte, lässt sich nicht feststellen, handelt es sich bei Fr. 250'000.00 doch um eine bedeutsame Summe, die einen derartigen Eingriff in aller Regel zu rechtfertigen vermag. Weshalb es vorliegend ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht einsichtig.