5.2. Dass zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung in Höhe von (mindestens) Fr. 250'000.00 andere Vermögenswerte des Beschwerdeführers als die besagte Liegenschaft herangezogen werden könnten, ist – wie gezeigt – nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet zwar in Ziff. 12 der Beschwerde, dass es andere Mittel gebe, bezeichnet diese aber nicht näher und nennt auch keine entsprechenden Beweise.