5. 5.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Grundbuchsperre verhältnismässig sein. Sie darf nur angeordnet und aufrechterhalten werden, soweit die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Grundbuchsperre rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2).