Angesichts des mutmasslichen Verheimlichens der bereits am 5. Februar 2014 und 21. Januar 2021 erfolgten Zahlungseingänge trotz wiederholter Nachfragen von D._____ und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch diese Gelder verwendet bzw. zum Verschwinden gebracht zu haben scheint, genügen seine nicht ansatzweise glaubhaft gemachten (sinngemässen) Behauptungen, dass er mit der Abrechnung noch habe zuwarten dürfen und - 14 -