Der Beschwerdeführer wollte sich bei seiner Einvernahme vom 18. Juni 2024 zu den beiden Zahlungen vom 5. Februar 2014 und 21. Januar 2021 nicht äussern (zu Frage 136). Mit Beschwerde erhob er gegen den von D._____ erhobenen Vorwurf die gleichen Einwendungen wie gegen den von C._____ erhobenen Vorwurf, was aus den gleichen Gründen, wie bereits in E. 4.5.2 dargelegt, nicht zu überzeugen vermag. Angesichts des mutmasslichen Verheimlichens der bereits am 5. Februar 2014 und 21. Januar 2021 erfolgten Zahlungseingänge trotz wiederholter Nachfragen von D.___