__ ermöglichten. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse (der fragliche Zahlungseingang liegt bereits mehrere Jahre zurück), des mutmasslich wahrheitswidrigen Negierens des Zahlungseingangs noch im Februar 2024 und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die C._____ zustehenden Gelder verwendet bzw. zum Verschwinden gebracht zu haben scheint, genügen seine nicht ansatzweise glaubhaft gemachten Behauptungen, dass er mit der Abrechnung noch habe zuwarten dürfen und hierfür eine entsprechende Geldsumme zur Verfügung haben werde, nicht, um den gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe die Fr. 50'000.00 in Bereicherungsabsicht und ohne Ersatzwillen i.S.v. Art.