C._____ geltend gemachte Zivilforderung von Fr. 50'000.00 als überhöht und noch nicht fällig erscheinen liesse, zumal die X [Versicherung]._____ dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 nicht nur Fr. 50'000.00, sondern unter Bezugnahme auf den gleichen Schadensfall noch zusätzliche Fr. 15'000.00 (womöglich als Honorar des Beschwerdeführers) überwiesen hat (Ordner 2/5, act. 801). Zudem ist (mit Verweis auf das in E. 4.5.1 Ausgeführte) einstweilen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine liquiden Vermögenswerte verfügt, die eine korrekte Abrechnung mit C._____ ermöglichten.