Der Beschwerdeführer wollte sich bei seiner Einvernahme vom 18. Juni 2024 zur fraglichen Zahlung vom 2. November 2021 nicht äussern (zu Frage 136). Mit Beschwerde brachte er gegen den von C._____ erhobenen Vorwurf einzig vor, dass die Abrechnung noch ausstehend sei, weil das Mandat noch nicht abgeschlossen sei (Ziff. 10), und dass er willens und in der Lage sei, zu gegebener Zeit eine korrekte Abrechnung vorzunehmen (insbesondere Ziff. 8 und 12). Diese Einwendungen überzeugen nicht. So legte der Beschwerdeführer nicht konkret dar, gestützt auf welche Forderungen seinerseits eine Abrechnung erforderlich sein soll, welche die von - 13 -