4.5.2. C._____ konstituierte sich am 15. August 2024 als Straf- und Zivilklägerin und machte eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 50'000.00 geltend (Ordner 5/5, act. 1892). Bei ihrer Einvernahme vom 15. August 2024 (Ordner 5/5, act. 1848 ff.) gab sie zu Protokoll, von einer am 2. November 2021 stattgefundenen Zahlung der X [Versicherung]._____ in Höhe von Fr. 50'000.00, die in einem ärztlichen Kunstfehler begründet gewesen sei (zu Fragen 13 ff.), nichts zu wissen (zu Frage 35) und dieses Geld nie erhalten zu haben (zu Fragen 36). Der Beschwerdeführer habe ihr anlässlich eines im Februar 2024 stattgefundenen Telefonats mitgeteilt, noch keine Gelder erhalten zu haben (zu Fragen 27 - 30).