Bei seiner Einvernahme vom 18. Juni 2024 verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Aussage zum von B._____ erhobenen Vorwurf (zu Fragen 28 - 58) und verzichtete damit auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, diesen Vorwurf zu relativieren. Wenn er sich mit Beschwerde (Ziff. 10) darauf beschränkt, diesen Vorwurf "vehement und begründbar", aber letztlich doch ohne jegliche Begründung zu bestreiten, überzeugt dies ebenfalls nicht.