Bei der gleichentags stattgefundenen Einvernahme zu seinen persönlichen Verhältnissen (Ordner 1/5, act. 5 ff.) machte er keine Aussagen zu seinem Verdienst oder allfälligen Schulden (zu Fragen 12 f.). In der am 29. April 2025 eingeholten (neuesten) Steuerveranlagung 2016 wurde für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Reinvermögen von Fr. - 70'152.00 ausgewiesen (Ordner 1/5, act. 16.2 und 16.3). Dementsprechend ist einstweilen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der besagten Liegenschaft, die in der Steuerveranlagung 2016 mit einem Steuerwert von Fr. 459'300.00 vermerkt ist) über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt.