- dass B._____ an den bereits 2013 eingegangenen Geldern gar nicht vollumfänglich berechtigt war oder - dass der Beschwerdeführer alle B._____ zustehenden Gelder ausbezahlt hat oder - dass der Beschwerdeführer bis anhin noch keine vollumfängliche Auszahlung vornehmen musste und dies bei gegebener Ersatzbereitschaft rechtzeitig zu tun gedenkt, sind nicht auszumachen. Vielmehr scheinen die fraglichen Gelder verschwunden zu sein. So sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung, wonach die Konti des Beschwerdeführers bei der G [Bank]._____ und der E [Bank]._____ per - 12 -