4.5. 4.5.1. B._____ machte mit Strafanzeige vom 14. April 2023 unter Beilage eines entsprechenden Belegs (act. 1729) geltend, dass die X [Versicherung]._____ dem Beschwerdeführer zu seinen Gunsten mit Valuta vom 24. Juli 2013 eine Integritätsentschädigung von Fr. 107'100.00 und mit Valuta vom 2. Dezember 2013 ein Invaliditätskapital aus einer Zusatzversicherung UVG von Fr. 106'372.15 überwiesen habe. Hiervon habe der Beschwerdeführer je Fr. 50'000.00 an ihn und seinen Bruder ausbezahlt und die restlichen Fr. 113'472.15 für sich behalten.