Einwendungen bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss für alle Veruntreuungsvorwürfe, Vermögenswerte unrechtmässig verwendet zu haben und diesbezüglich eine Bereicherungsabsicht gehabt zu haben, auch mit der Begründung, dass er stets ersatzbereit gewesen sei. Als spezifische Einwendungen hingegen sind seine auf einzelne Geschädigte bezogenen Ausführungen in Ziff. 10 der Beschwerde zu betrachten.