Als allgemeine Einwendungen zu werten sind die Ausführungen in Ziff. 8 (wonach aus anwaltlichen Mandaten regelmässig Verbindlichkeiten zivilrechtlicher Art entstünden, über welche bei Abschluss des Mandats abzurechnen sei, weshalb es strafrechtlich nicht relevant sei, wie er als Rechtsanwalt zwischenzeitlich mit Klientengeldern verfahren sei) und Ziff. 12 (wonach er über die für eine korrekte Schlussabrechnung erforderlichen finanziellen Mittel verfüge) der Beschwerde. Mit diesen - 11 -