9, wonach die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau einen hinreichenden Tatverdacht auf Veruntreuung "grundsätzlich" dargetan habe). Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass er einen hinreichenden Tatverdacht auf Veruntreuung unter Vorbehalt der von ihm erhobenen materiellen Einwendungen (vgl. sogleich) letztlich anerkennt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschwerdeführer Veruntreuungen zum Nachteil mehrerer Geschädigter vor. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen (materiellen) Einwendungen sind einerseits allgemeiner Art, weil sie sich auf alle Vorwürfe beziehen, und andererseits spezifischer Art, weil sie sich nur auf einzelne Vorwürfe beziehen.