4.4. Der amtlich verteidigte und auch selbst rechtskundige Beschwerdeführer behauptet gerade nicht, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den geltend gemachten hinreichenden Tatverdacht auf Veruntreuung in Verletzung seines rechtlichen Gehörs derart ungenügend begründet habe, dass er sich mit Beschwerde gegen diesen Vorwurf gar nicht habe verwehren können (vgl. Beschwerde Ziff. 9, wonach die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau einen hinreichenden Tatverdacht auf Veruntreuung "grundsätzlich" dargetan habe).