Ebenso wenig ist eine dadurch eingetretene Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege ersichtlich. Deshalb liegt zumindest keine eindeutige Unverwertbarkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beigezogenen Unterlagen vor und hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau über die Verwertbarkeit dieser Unterlagen in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 IV 475 E. 2.7) nicht zu befinden.