264 StPO). Das Anwaltsgeheimnis bezweckt zudem den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin / seinen Rechtsanwalt als Voraussetzung für eine wirksame Mandatsführung und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 145 II 229 E. 7.1). Soweit ersichtlich machte keiner der Geschädigten geltend, dass durch den Beizug der verschiedenen Unterlagen das ihr Vertrauen in den Beschwerdeführer schützende Anwaltsgeheimnis verletzt worden sei. Ebenso wenig ist eine dadurch eingetretene Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege ersichtlich.