Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO, wonach Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer nicht beschuldigten Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden dürfen, was in Beachtung von Art. 265 Abs. 1 StPO auch einem entsprechenden Editionsbegehren entgegen stünde (vgl. BOMMER/ GOLDSCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 265 StPO), ist nicht einschlägig, weil allein der Beschwerdeführer beschuldigte Person ist (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 20c zu Art. 264 StPO).