Dies habe den Verdacht begründet, dass der Beschwerdeführer weitere Klienten in ähnlicher Weise geschädigt haben könnte (S. 12, Ziff. 4). Dieser Verdacht habe sich durch weitere Untersuchungshandlungen (Editionsverfügungen; Einvernahmen) teilweise bestätigt (S. 12 - 24, Ziff. 4.1 - 9).