4.3. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Tatverdacht der Veruntreuung beruht auf Untersuchungserkenntnissen, wie im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. September 2024 (Ordner 5/5, act. 1698 ff.) zusammengefasst. Demgemäss wurde die Strafuntersuchung durch eine Strafanzeige von B._____ vom 14. April 2023 ausgelöst, wonach der Beschwerdeführer ihm zustehende Versicherungsleistungen von Fr. 107'100.00 und Fr. 106'372.15 nur im Umfang von Fr. 100'000.00 an ihn bzw. seinen Bruder ausbezahlt und im Übrigen einbehalten habe (S. 11, Ziff.