In subjektiver Hinsicht ist u.a. eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung notwendig (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 113 ff. zu Art. 138 StGB), an der es insbesondere fehlen kann, wenn der Täter eine sog. Ersatzbereitschaft aufweist. Hierfür muss der Täter zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 116 zu Art. 138 StGB). Was den Zeitpunkt bzw. die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, hängt dies vom Vereinbarten ab (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 119 zu Art. 138 StGB).