2019, N. 105 zu Art. 138 StPO). Bei Buchgeld, das auf ein Konto des Täters eingegangen ist, ist dies etwa der Fall, wenn der Täter es verbraucht oder so "bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann", ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Geldsumme zur Verfügung des Treugebers hält, oder es beiseiteschafft oder seinen Eingang leugnet oder verschleiert (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 107 f. zu 138 StGB), weil er derart die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährdet und dadurch bei diesem einen Vermögensschaden bewirkt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 110 zu Art. 138 StGB). Das blosse Nicht-Anzeigen eingegangenen