Die (objektive) Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten liegt in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht II. 4. Aufl. 2019, N. 105 zu Art. 138 StPO).